Allgemeines
Die Einbindung externer Inhalte wie Medien, Bewertungs-Widgets oder Social-Media-Beiträge auf Webseiten ist heutzutage eine gängige Praxis. Doch wie sieht es mit der Rechtmäßigkeit dieser Praxis aus? In diesem Blogartikel beschäftigen wir uns mit den wichtigsten rechtlichen Aspekten bei der Einbindung von externen Inhalten.
Urheberrecht
Zunächst einmal ist es wichtig zu verstehen, dass der Urheberrechtsinhaber das alleinige Recht hat, seine Werke zu vervielfältigen und zu verbreiten. Wenn also ein Dritter fremde Inhalte auf seiner Webseite oder in sozialen Netzwerken einbindet, ohne die Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers einzuholen, kann dies eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Der Urheberrechtsinhaber kann in diesem Fall Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen.
Gerichtsentscheidungen
Die Frage, ob das Einbetten von Inhalten eine Urheberrechtsverletzung darstellt, beschäftigt seit Jahren die Gerichte. In Deutschland hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Jahr 2013 entschieden, dass das Einbetten von Videos aus legalen Quellen auf YouTube grundsätzlich erlaubt ist, solange die Videos mit Zustimmung des Rechteinhabers auf YouTube hochgeladen wurden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Jahr 2014 entschieden, dass das Einbetten von Inhalten grundsätzlich erlaubt ist, solange die Inhalte mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers auf der Quellseite veröffentlicht wurden. Allerdings sind hier ebenfalls viele Einzelfragen zu klären.
Datenschutzrecht
Gemäß der DSGVO gilt grundsätzlich, dass die Verarbeitung von personenbezogenen Daten nur aufgrund einer Rechtsgrundlage erlaubt ist. Wenn personenbezogene Daten an den Anbieter des externen Inhalts übermittelt werden, muss daher eine Rechtsgrundlage vorliegen. Diese kann beispielsweise eine Einwilligung des Webseitenbesuchers oder eine gesetzliche Bestimmung sein.
Einwilligung
Die Einwilligung des Webseitenbesuchers ist eine mögliche Rechtsgrundlage für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Dritte. Allerdings muss diese Einwilligung freiwillig, informiert und eindeutig sein. Wenn der Nutzer nicht darüber informiert wird, dass personenbezogene Daten an den Anbieter des externen Inhalts übermittelt werden, oder wenn er keine Möglichkeit hat, seine Einwilligung zu verweigern, ist die Einwilligung nicht wirksam. Zudem muss der Webseiten-Betreiber sicherstellen, dass die Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann.
Berechtigtes Interesse
Allerdings gibt es Ausnahmen, die die Einbindung externer Inhalte ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers erlauben. Eine wichtige Ausnahme ist die Schranke des sog. “berechtigten Interesses”. Hiernach ist die Einbindung fremder Inhalte erlaubt, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt und die Verwendung im Einzelfall nicht unzumutbar ist. Ein berechtigtes Interesse kann z.B. darin liegen, dass die Einbindung des fremden Inhalts der Meinungsäußerung oder der Berichterstattung dient. Hierbei kommt es immer auf eine sorgfältige Einzelfallabwägung an.
“Denkbar wäre, dass ein berechtigtes Interesse des Webseiten-Betreibers bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten an Dritte vorliegt.”
In diesem Fall benötigt der Webseiten-Betreiber keine Einwilligung des Webseitenbesuchers. Hierbei muss jedoch eine sorgfältige Interessenabwägung vorgenommen werden. Das berechtigte Interesse des Webseiten-Betreibers muss gegenüber dem Interesse des Webseitenbesuchers am Schutz seiner personenbezogenen Daten überwiegen. Eine allgemeine Aussage über die Interessensabwägung gibt es nicht. Die Interessensabwägung erfolgt im Einzelfall.
Sind externe Inhalte wirklich alternativlos?
Selbstverständlich hat der Betreiber einer Webseite das Interesse, Medien sowie dynamische Widgets auf seiner Webseite zu präsentieren. Es ist jedoch infrage zu stellen, ob Inhalte Dritter als berechtigtes Interesse des Webseiten-Betreibers subsumiert werden können.
“Grundsätzlich gilt die Verpflichtung zur Datensparsamkeit”
Externe Medien können beispielsweise direkt auf der eigenen Webseite gehostet werden. In diesem Fall wäre die Einbindung von externen Inhalten gar nicht notwendig. Ähnliches gilt für dynamische Bewertungs-Widgets. Der Webseiten-Betreiber kann die Inhalte des Widgets in regelmäßigen Abständen sichern und auf die eigene Webseite hochladen. Auch in diesem Fall werden die Inhalte auf der eigenen Webseite gehostet. Dem steht wiederum ein hoher Aufwand gegenüber.
Rechtsgrundlage des Dritten
Eine weitere Möglichkeit ist, dass der Anbieter des externen Inhalts eine eigene Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten hat. In diesem Fall muss der Webseiten-Betreiber sicherstellen, dass der Anbieter des Inhalts die Datenschutzgesetze einhält und dass die Übermittlung der personenbezogenen Daten auf dieser Basis erfolgt.
Best Practice: Externe Inhalte erst nach Einwilligung
Die geeignete Lösung in der Praxis ist die Einbindung externer Inhalte nach der Einwilligung des Webseitenbesuchers. Bei einer Zustimmung werden externe Inhalte geladen, bei einer Ablehnung werden sie nicht geladen. In diesem Fall bewegt sich der Webseiten-Betreiber auf der rechtlich sichereren Seite. Die technische Umsetzung dessen könnte jedoch für viele Webseiten-Betreiber eine Herausforderung werden.
Als weitere Optionen kann die Verwendung von Tracking-Cookies unterbunden werden oder der Einsatz von “Do-Not-Track”-Optionen ermöglicht werden.
Gerne unterstützen wir Webseiten-Betreiber bei der Umsetzung datenschutzrechtlicher Vorgaben! Als Agentur für Webdesign und Datenschutz vereinen wir beide Welten. Unserer TÜV-zertifizierten Experten stehen Ihnen gerne zur Seite, damit Ihre Webseite den datenschutzrechtlichen Vorgaben entspricht.
Fazit
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Einbindung externer Inhalte auf Webseiten und in sozialen Netzwerken nicht unbedenklich ist. Sowohl aus Sicht des Urheberrechts als auch aus Datenschutzgründen sollte jeder Einzelfall juristisch geprüft werden, um hohe Bußgelder und Sanktionen zu vermeiden. Gerne stehen wir Ihnen für ein Beratungsgespräch zur Verfügung, um Ihre Webseite zu prüfen.